Wer nach lukrativen Anlagemöglichkeiten für den Nachwuchs sucht, stößt schnell auf einen entscheidenden Vorteil: Kinder profitieren von großzügigen steuerlichen Freigrenzen bei Kapitalerträgen. Doch wie hoch sind diese Grenzen genau, und wie können Eltern sie optimal ausschöpfen? Besonders interessant ist in diesem Zusammenhang die sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung. Lassen Sie uns gemeinsam einen genaueren Blick auf diese steuerlichen Vorteile werfen.
Wie bei Erwachsenen unterliegen auch die Kapitaleinkünfte von Kindern grundsätzlich der Abgeltungssteuer. Diese beträgt 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5%) und gegebenenfalls Kirchensteuer (8-9%, je nach Bundesland). Doch es gibt Wege, diese Steuerlast zu minimieren oder sogar ganz zu vermeiden.
Der Sparer-Pauschbetrag (früher Sparerfreibetrag) ist die erste wichtige Freigrenze. Er beträgt aktuell 1.000 Euro pro Jahr und Person (Stand 2024). Kapitaleinkünfte unterhalb dieses Betrags bleiben steuerfrei. Um diesen Vorteil zu nutzen, reichen Eltern einfach einen Freistellungsauftrag bei der depotführenden Bank ein. Dieser Freibetrag kann auf mehrere Banken verteilt werden, solange die Gesamtsumme nicht überschritten wird. Der Freibetrag steht jedes Jahr automatisch zur Verfügung und verfällt zum Ende des Jahres wenn er nicht genutzt wird.
Was aber, wenn die Kapitalerträge den Sparer-Pauschbetrag übersteigen? Hier kommt die Nichtveranlagungsbescheinigung (NVB oder NV-Bescheinigung) ins Spiel. Sie ermöglicht es Geringverdienern – darunter fallen in der Regel auch Kinder – sich von der Abgeltungssteuer befreien zu lassen, solange ihre Einkünfte eine bestimmte Grenze nicht übersteigen.
Laut Gesetz steht nämlich jedem Bürger ein Grundfreibetrag zu, welcher nicht besteuert werden darf. Der Grundfreibetrag (Existenzminimum) beträgt bei ledigen Personen 11.604 Euro (Stand 2024) pro Jahr und gilt natürlich auch für Kinder. In Kombination mit dem Sparer-Pauschbetrag ergibt sich so ein beachtlicher Spielraum für steuerfreie Kapitalerträge bei Kindern. Durch geschickte Nutzung dieser Freibeträge und der Nichtveranlagungsbescheinigung können Eltern die Steuerlast auf die Kapitalerträge ihrer Kinder erheblich reduzieren oder sogar ganz vermeiden.
Den „Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungsbescheinigung für natürliche Personen“ kann am einfachsten über das Antragsformular beim Bundesministerium für Finanzen eingereicht werden:
Formular-Management-System (formulare-bfinv.de)
[Siehe unter Steuerformulare/Nichtveranlagungs-Bescheinigung/“Antrag auf Nichtveranlagungsbescheinigung für natürlich Personen -NV1A“]
Das Formular besteht aus nur 2 Seiten. Neben persönlichen Angaben wird auch das voraussichtliche Einkommen des Kindes erfragt. Einen Anspruch hat nämlich nur der, der auch unterhalb des Grundfreibetrags bleibt. Zu berücksichtigen sind alle Einkünfte, also auch solche aus nicht selbstständiger Arbeit wie einem Neben- oder Ferienjob.
Bei den persönlichen Angaben muss man beachten, dass das Formular im Namen des Kindes ausgefüllt wird. Das ist zunächst verwirrend, da nach Lebenspartnern und steuerlich zu berücksichtigenden Kindern gefragt wird. Macht man sich aber bewusst, dass die Nichtveranlagungsbescheinigung ebenso für Studenten oder Rentner zur Verfügung steht, erklären sich die "komischen" Fragen an das Kind als Antragssteller.
Unter Zugrundelegung der gemachten Angaben prüft das Finanzamt, ob voraussichtlich der Grundfreibetrag nicht überschritten wird, und stellt dann eine Nichtveranlagungsbescheinigung aus. Das geht in der Regel sehr schnell und auch ohne Probleme.
Mit einer NVB hat man folgendes erreicht:
Eine Nichtveranlagungsbescheinigung gilt immer 3 Jahre und kann jederzeit widerrufen werden. Fallen die Voraussetzungen zur Erteilung der NVB weg, so ist die Bescheinigung dem Finanzamt zurück zu geben. Übersteigt das Einkommen den Grundfreibetrag, wird die Person automatisch steuerpflichtig.
Wann muss eine NVB vorliegen?
Die Nichtveranlagungsbescheinigung muss der Bank vorliegen, bevor ein Ertrag zufließt und man abgeltungssteuerpflichtig ist. Hierzu senden Sie die NVB physisch per Post an die depotführende Bank des Juniordepots.
Also alles gar nicht so kompliziert!